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Verband Schweizerischer General Motors Händler
Union des distributeurs suisses de General Motors Unione dei distributori svizzeri della General Motors Statuten des Verbandes schweizerischer General Motors Händler Name und Sitz 1. Name, Sitz Unter der Bezeichnung "Verband schweizerischer General Motors Händler, Union des distributeurs suisses de General Motors, Unione dei distributori svizzeri della General Motors" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB., mit Sitz in Bern. Er ist im Handelsregister eingetragen. 2. Zweck Zweck des Verbandes ist die Förderung des Absatzes und der Wartung der Produkte von General Motors in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein durch Wahrung der Interessen von leistungsfähigen und wirtschaftlich gesunden Händlern, Agenten und Service-Partnern. Mitgliedschaft 3. Mitglieder Mitglieder des Verbandes können alle General Motors Händler und Service-Partner in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein werden, sofern sie einen entsprechenden Vertrag mit General Motors abgeschlossen haben. Auch Agenten, die einen entsprechenden Vertrag mit einem General Motors Händler abgeschlossen haben, können als Mitglieder aufgenommen werden. 4. Der Beitritt Beitrittsgesuche mit den nötigen Unterlagen werden an den Vorstand gerichtet, welcher sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandmitglieder zu genehmigen hat. Der Vorstand kann ein Beitrittgesuch – nach Anhörung des Gesuchstellers – ohne Begründung ablehnen. Ein ablehnender Entscheid des Vorstands kann innert 30 Tagen ab Empfang der ablehnenden Mitteilung schriftlich angefochten werden. Den endgültigen Entscheid trifft die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 5. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: - durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand mindestens drei Monate im voraus auf das Ende eines Kalenderjahres; - bei Beendigung des General Motors Händler- bzw. Servicevertrages oder des Agenturvertrages auf Ende des Kalenderjahres. - durch Entscheid des Vorstands, wobei die Angabe von Gründen nicht nötig ist, das Mitglied jedoch vorgängig anzuhören ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten. Den endgültigen Entscheid trifft die nächste Mitgliederversammlung; - durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres. Finanzen und Haftung 6. Mittel Der Verband finanziert sich durch die Jahresbeiträge der Mitglieder. 7. Jahresbeitrag Der Jahresbeitrag, besteht aus einem Basisbeitrag und einem Fahrzeugbeitrag, welche beide alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das betreffende Geschäftsjahr festgelegt werden. Der jährliche Basisbeitrag ist für Händler, Agenten und Service-Partner getrennt festzulegen, kann aber höchstens CHF 1'000.- betragen. Mitglieder mit einem Händlervertrag bezahlen zusätzlich zum Basisbeitrag einen Fahrzeugbeitrag, welcher sich nach der Anzahl der vom Mitglied im letzten Jahr - auch über Agenten verkauften - General Motors-Neuwagen berechnet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Anzahl dem Vorstand genau anzugeben. Einbezahlte Beträge werden auch bei Erlöschen der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres nicht pro rata zurückbezahlt. 8. Vermögen des Verbandes und persönliche Haftung Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen, unter Ausschluss jeder persönlichen Haftbarkeit der Verbandsmitglieder. 9. Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr des Verbands beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Organisation des Verbandes 10. Organe Die Organe des Verbands sind: die Mitgliederversammlung; der Vorstand; die Revisionsstelle. Mitgliederversammlung 11. Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste und mindestens 20 Tage im voraus. Der Termin für die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens 40 Tage im voraus bekannt gegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Mitgliederversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Mitgliederversammlung unter "Varia" kurz zu besprechen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Verbands dies begehrt oder auf Verlangen der Revisionsstelle. Beschlüsse können in jedem Fall nur zu traktandierten Themen gefällt werden. 12. Vorsitz und Protokoll Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der Präsident, der Vizepräsident oder, wenn diese verhindert sind, ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. 13. Befugnisse Der Mitgliederversammlung stehen abschliessend folgende Befugnisse zu: - Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; - Wahl der Vertreter in die Franchise-Boards der jeweiligen GM-Marke, gemäss Händler- und Servicevertrag; - Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets; - Festsetzung des Jahresbeitrags; - Endentscheide über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds; - Änderung der Statuten und Auflösung des Verbandes. 14. Beschlussfassung Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung mindestens eine Stimme. Die nach der Höhe des Jahresbeitrags gestaffelte Stimmrechtszuteilung wird in einem separaten Anhang geregelt. Stellvertretung durch ein anderes Mitglied ist gestattet, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Vertretung. Über die Anerkennung einer Vollmacht entscheiden die anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Ein Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten. Vorbehältlich besonderer Bestimmungen in den Statuten erfolgt die Beschlussfassung in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der vertretenen Mitgliederstimmen. Wird geheime Abstimmung oder Wahl mit einem Drittel der vertretenen Mitgliederstimmen verlangt, so sind diese geheim durchzuführen. 15. Statutenänderungen Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitgliederstimmen. 16. Auflösung des Verbands Die Auflösung des Verbands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen erfolgen. Mit der Auflösung ist auch über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden. Vorstand 17. Zusammensetzung und Organisation des Vorstandes Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt die Zeichnungsbefugnisse. Der Vorstand amtet von einer ordentlichen Jahresversammlung zur andern. Fällt während des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um eine Ersatzwahl vorzunehmen. Fällt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter sieben, so muss eine solche Versammlung innert 60 Tagen durchgeführt werden. Der Vorstand tagt so oft es die Geschäfte des Verbands erfordern. Zwei Vorstandsmitglieder können die Durchführung einer Vorstandssitzung verlangen. 18. Vorsitz und Protokoll Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, der Vizepräsident oder, wenn diese verhindert sind, ein anderes Mitglied des Vorstands. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. 19. Befugnisse des Vorstands und Delegation der Geschäftsführung Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Verbands und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er vertritt den Verband nach aussen, insbesondere gegenüber General Motors, anderen Verbänden und Behörden. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, die Interessen der Mitglieder als General Motors-Händler, Agenten und Service-Partner mit Nachdruck zu vertreten. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Spezialaufgaben delegieren. Er ist berechtigt, unter seiner Aufsicht einen Geschäftsführer ganz oder teilweise mit der Geschäftsführung und insbesondere auch mit der Vertretung der Verbandsinteressen sowie mit der Führung eines Sekretariates zu beauftragen. Er bestimmt das Geschäftsdomizil. 20. Beschlussfassung Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden, sofern in diesen Statuten nicht anderes vorgesehen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Sofern alle Vorstandmitglieder ihr Einverständnis geben und keines eine Sitzung verlangt, können Beschlüsse auch im Zirkulationsverfahren getroffen werden. Sie sind in das Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen. Stellvertretung im Vorstand ist ausgeschlossen. Revisionsstelle 21. Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Bücherexperten oder eine Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle, die die Jahresrechnung überprüft und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht erstattet und Antrag stellt. Diese Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2005 genehmigt und sind sofort in Kraft getreten. Ort und Datum: Der Präsident: Der Vizepräsident: |
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